Angenommen auf der 1. erweiterten Sitzung des Exekutivkomitees des Zentralen Organisationskomitees der KP Nordkoreas
Quelle: Kim Il Sung, Gesammelte Werke, Band 1
1. Sämtliche Ländereien, die früher japanischen Imperialisten und projapanisch gesinnten koreanischen reaktionären Großgrundbesitzern gehörten, sind zu beschlagnahmen und an die Bauern aufzuteilen. Der Boden ist durch eigene Arbeit der Ackerbauern zu bestellen.
2. Sämtliche Wälder, Flüsse, Seen und Sumpfgebiete, die den japanischen Imperialisten gehörten, sind zu beschlagnahmen und in Volkseigentum überzuführen; mit ihrer Pflege werden die örtlichen Machtorgane beauftragt.
3. Sämtliche Bewässerungsanlagen, die sich im Besitz der japanischen Imperialisten und projapanisch gesinnten reaktionären Großgrundbesitzer befanden, sind zu beschlagnahmen und den Bauern- oder Volkskomitees zur gemeinsamen Verwaltung zu übergeben und durch die Bauern zu nutzen.
Die Gebühr für die Nutzung von Bewässerungsanlagen, die von koreanischen Großgrundbesitzern betrieben werden, ist in Absprache mit den Volks- oder Bauernkomitees festzulegen.
4. Die landwirtschaftlichen Kulturen auf Boden, der sich in den Händen der japanischen Imperialisten und projapanisch gesinnten reaktionären Großgrundbesitzer befand und konfisziert wurde, gehören den Pächtern; sie führen an die örtlichen Machtorgane eine Steuer in Höhe von rund 30 Prozent der Ernte ab.
5. Die Pachtgebühr für Ländereien, die von der „Östlichen Kolonialaktiengesellschaft“ verwaltet wurden, kann nach Absprache mit den jeweiligen örtlichen Volks- und Bauernkomitees unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen der Gegend und der Unterschiede der Ländereien bis auf 30 Prozent und darunter herabgesetzt werden.
6. Pächter, die den Boden koreanischer Großgrundbesitzer bestellen, zahlen an sie eine Pachtgebühr in Höhe von 30 Prozent; die Großgrundbesitzer führen an die örtlichen Machtorgane eine entsprechende Steuer ab.
7. Die Einkommenssteuer für Ländereien koreanischer Großgrundbesitzer wird auf Grund einer genauen Untersuchung der Umstände in einer Höhe festgelegt und abgeführt, die ihnen ein Existenzminimum garantiert.
8. Zu projapanisch eingestellten Großgrundbesitzern, die Hochverräter waren, zählen:
1) Hochverräter, die dem japanischen Imperialismus vor der Annexion Koreas durch Japan gedient haben und zu dieser Annexion beitrugen, sowie ihre Erben.
2) Personen, die den Unterdrückungsapparat des japanischen Imperialismus nach der Annexion Koreas durch Japan freiwillig unterstützt haben.
3) Personen, die den aggressiven Krieg der japanischen Imperialisten direkt oder indirekt unterstützt haben.
Das Eigentumsrecht an Boden ist jedoch solchen Personen zuzugestehen, die zwar offiziell als Beamte tätig waren, aber deren gezwungener Dienst von den hiesigen Einwohnern oder Pächtern nachgewiesen werden kann.
9. Bestimmung zur Bodenverteilung.
1) Der Boden wird im Prinzip an ehemalige leibeigene Bauern und an Kleinbauern verteilt.
2) Bei der Bodenaufteilung haben Teilnehmer der nationalen und Klassenbewegung, Teilnehmer der nationalen Befreiungsbewegung und Familienangehörige gefallener Teilnehmer dieser Bewegungen das Vorrecht, sofern sie den Wunsch äußern, sich mit Ackerbau zu beschäftigen.
3) Bei der Bodenaufteilung sind vorrangig antijapanische Partisanen und Familienangehörige gefallener Partisanen zu berücksichtigen, sofern sie sich mit Ackerbau beschäftigen wollen.
4) Bei der Bodenaufteilung sind ebenfalls Familienangehörige von Personen zu bevorzugen, die infolge des aggressiven Krieges des japanischen Imperialismus ihr Leben lassen mußten, sofern sie sich mit Ackerbau beschäftigen wollen.
5) Bei der Aufteilung der Bodenparzellen haben auch Personen das Vorrecht, die gegenwärtig diese Ländereien pachten.
10. Es ist eine Bestandsaufnahme der Ländereien projapanisch eingestellter reaktionärer Großgrundbesitzer vorzunehmen, wobei nicht nur die faktische Lage und Größe der Schläge nachzuweisen sind, sondern auch alle früheren und jetzigen Handlungen der Großgrundbesitzer.